Mit der 42. BImSchV [1], der dazugehörigen Umweltbundesamtempfehlung [2] sowie der VDI 2047, Blatt 2 [3], gibt es mittlerweile rechtsverbindliche Regelwerke, die den hygienischen Betrieb dieser Anlagen gewährleisten sollen.
So sind zum Beispiel alle Anlagen meldepflichtig, die der 42. BImSchV unterliegen. Ihre Betreiber müssen regelmäßig Laboruntersuchungen bezüglich des mikrobiologischen Zustands ihrer Systeme vornehmen lassen, deren Hauptaugenmerk auf der Legionellenbelastung liegt. Die Neufassung der VDI 2047 vom Januar 2019 schließt nun u. a. auch Trockenanlagen mit gelegentlichem Nassbetrieb und Anlagen mit adiabatischer Vorkühlung mit ein, die zuvor als eher unbedenklich galten. Bei der Vergabe der Untersuchungsaufträge muss der Anlagenbetreiber unbedingt darauf achten, dass Probenahme und Analytik von einer Einrichtung vorgenommen werden, die nach 42. BImSchV akkreditiert ist. Im Idealfall sollten beide Verfahren von derselben Einrichtung durchgeführt werden, da die Verantwortung für den gesamten Vorgang laut Empfehlung des Umweltbundesamtes stets beim untersuchenden Labor liegt.
Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz in ihrem Beschluss vom 11.04.2018 das Fachmodul 42. BImSchV [4] herausgegeben, das die Voraussetzungen für eine normgerechte Probenahme und -untersuchung enthält. Ein Labor, das nach diesem Fachmodul akkreditiert ist, verfügt demnach nicht nur über die für Probenahme und Analytik nötigen Kompetenzen, sondern weist durch die Akkreditierung auch die geforderte Unabhängigkeit nach. Diese Unabhängigkeit ist neben der Zuverlässigkeit der untersuchenden Einrichtungen eines der Hauptanliegen des Immissionsschutzbeschlusses. Sie ist zum Beispiel nicht gegeben, wenn Probenehmer und Untersuchungsstelle organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder anderweitig mit dem Anlagenbetreiber verbunden sind. Eine Probenentnahme durch Bioziddienstleister, Anlagenbauer oder Wartungsunternehmen wird explizit ausgeschlossen, und das so häufig angebotene „Rundum-Sorglos-Paket“ wird es in Zukunft nicht mehr geben.
Um die Akzeptanz der Meldebehörden auch weiterhin gewährleisten zu können, ist es daher wichtig, dass sich Betreiber von Kühlanlagen ihrer Eigenverantwortung bewusst werden, die nicht mit der Meldung der Kühlsysteme endet. Dazu gehört es unter anderem, (laut VDI-MT 2047, Blatt 4) die eigenen Mitarbeiter zu schulen und eine gute akkreditierte Einrichtung zu finden, die die nötigen Probenahmen und Analysen durchführt. Kurze Wege und ein enger Kontakt zum Labor gewährleisten einen regelkonformen Analysenbeginn und helfen bei der Beurteilung der Analysenergebnisse, die sich manchmal recht schwierig gestalten kann. Außerdem versetzen sie die Betreiber in die Lage, durch zeitnahe Probenahme schnell auf Überschreitungen von Prüf- bzw. Maßnahmenwerten zu reagieren.
Somit ist das Fachmodul 42. BImSchV ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem landesweiten Kataster, das es möglich macht, im Fall eines Legionellenausbruchs die Erregerquelle zu finden und die Gefahr schnell einzudämmen.
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[1] 42. BImSchV, 12. Juli 2017 – Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
[2] Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern, 19. Mai 2017
[3] VDI 247, Blatt 2, Januar 2019 – Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Verdunstungskühlanlagen (VDI-Kühlturmregeln)
[4] Fachmodul 42. BImSchV in der Fassung des Beschlusses der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 11.04.2018